, Beschluss vom 19.03.2019

ZPO § 144 Abs. 1 Satz 1a)

Es steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob es nach § 144 Abs. 1 Satz1 ZPO ein Sachverständigengutachten ohne Antrag des Beweispflichtigen von Amts wegen einholt; dies befreit die Partei jedoch nicht von ihrer Darlegungs-und Beweislast (im Anschluss an BGH, Urteil vom 9. Dezember 2014 -X ZR 13/14, juris Rn. 34).b) Daher ist es regelmäßig nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Tatrichter, nachdem er zuvor auf die Erforderlichkeit eines entsprechenden Beweisantrags hingewiesen hat, wegen des offen ausgesprochenen entgegenstehenden Willens der beweisbelasteten Partei von der Einholung eines Sachverständigengutachtens von Amts wegen absieht.

ZPO § 531 Abs. 2 Satz 1a)

Nach der Zurückverweisung des Rechtsstreits durch das Revisionsgericht darf das Berufungsgericht in der wiedereröffneten Berufungsverhandlung auch neue An-griffs-und Verteidigungsmittel in den Grenzen des § 531 Abs. 2 Satz1 ZPO zulassen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 2. April 2004 -V ZR 107/03, NJW 2004, 2382 unter II 4 a; Beschluss vom 23. August 2016 -VIII ZR 178/15, NJW-RR 2017, 72 Rn. 19).b) Eine fehlerhafte Berücksichtigung von neuem Tatsachenvortrag durch das Berufungsgericht unterliegt nicht der revisionsrechtlichen Nachprüfung (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 6.Dezember2007 – III ZR 146/07, NJW-RR 2008, 459 Rn. 10; vom 2. März 2005 -VIII ZR 174/04, NJW-RR 2005, 866 unter II 1; jeweils mwN).

Weitere Informationen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=3&nr=93549&pos=117&anz=581