BGH, Beschluss vom 24.05.2019, AZ VIII ZR 12/18
Ausgabe 4-6/2019, herausgegeben von BGH
a)Wird eine Klage auf Zahlung von Miete ganz oder teilweise mit der Begrün-dung abgewiesen, die Miete sei aufgrund von Mängeln gemindert, erwach-sen -als bloße Vorfragen -weder die Ausführungen zum Bestehen von Mängeln noch die vom Gerichtangesetzten Minderungsquoten in Rechtskraft.
b)Weigert sich der Mieter, die Beseitigung von Mängeln durch den Vermieter, dessen Mitarbeiter oder von ihm beauftragte Handwerker zu dulden, ist er ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich zu einer weiteren Minderung nicht mehr berechtigt und entfällt ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht in der Weise, dass einbehaltene Beträge sofort nachzuzahlen sind und von den ab diesem Zeitpunkt fälligen Mieten ein Einbehalt nicht mehr zulässig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter die Mangelbeseitigung unter Berufung darauf verweigert, dass er im Hinblick auf einen anhängigen Rechtsstreit über rückständi-e Miete (hier: Prozess mit dem Rechtsvorgänger des Vermieters) den be-stehenden mangelhaften Zustand aus Gründen der „Beweissicherung“ erhalten will
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