BGH, Beschluss vom 16.08.2023, AZ V ZR 90/22

Ausgabe: 07-09/2023Miet- und WEG-RECHT

WEG § 12 Abs.1

a) Sieht die Gemeinschaftsordnung vor, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung des Verwalters bedarf, ist seit dem Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes am 1. Dezember 2020 eine Klage auf Zustimmung stets gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten.

b) Dies gilt auch dann, wenn die Vereinbarung vor diesem Datum getroffen wurde.

WEG § 12 Abs. 1; GKG § 48 Abs. 1

Das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz hat nichts daran geändert, dass der Streitwert einer Klage auf Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums in der Regel 20 % des Verkaufspreises des Wohnungseigentums beträgt (Fortentwicklung von Senat, Beschluss vom 18. Januar 2018 – V ZR 71/17, NJW-RR 2018, 775 Rn. 4 ff.)

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