BGH, Beschluss vom 21.01.2019, AZ V ZR 328/17
Ausgabe 1-3/2019, herausgegeben von BGH

a) Für Schadensersatzansprüche, die auf die Verletzung des Gemeinschaftseigen-tums gestützt werden, besteht ausnahmsweise keine geborene, sondern lediglich eine gekorene Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft, wenn und soweit sie inAnspruchskonkurrenz zu Beseitigungsansprüchen der Woh-nungseigentümer aus dem Miteigentum an dem Grundstück gemäß §1004 Abs. 1 BGB stehen; das gilt auch, soweit der Beseitigungsanspruch die Wiederherstel-lung des vorherigen Zustands umfasst (insoweit Aufgabe von Senat, Urteil vom 7.Februar 2014 -V ZR 25/13, NJW 2014, 1090 Rn. 17).

b) In Ausnahmefällen kann ein Beschluss, mit dem Individualansprüche der Woh-nungseigentümer vergemeinschaftet werden, als rechtsmissbräuchlich und deshalb als nichtig anzusehen sein; das kommt etwa dann in Betracht, wenn ein ein-zelner Wohnungseigentümer seinen Individualanspruch bereits gerichtlich geltend gemacht hat, eine Rechtsverfolgung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht beabsichtigt ist und die Beschlussfassung allein dazu dienen soll, den lau-fenden Individualprozess zu beenden.

WEG § 10 Abs. 6 Satz 3; ZPO § 148

Zieht die Gemeinschaft auf § 1004 BGB gestützte Individualansprüche der Woh-nungseigentümer durch Beschluss an sich, nachdem ein Wohnungseigentümer sei-nen Individualanspruch gerichtlich geltend gemacht hat, und hält das Gericht den Beschluss nicht für nichtig, so kann es das Verfahren in entsprechender Anwendung von §148 ZPO bis zur Erledigung eines auf die Vergemeinschaftung bezogenen Be-schlussmängelverfahrens aussetzen; in der Regel wird das Ermessen dahingehend reduziert sein, dass die Aussetzung erfolgen muss.

Weitere Informationen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=4&nr=91467&pos=126&anz=502