BGH, Beschluss vom 30.06.2023, AZ XIII ZR 14/21

Ausgabe: 03 – 06/2023Baurecht

a) Der Auftraggeber kann gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 VOB/A 2016 festlegen, welche elektronischen Mittel (§§ 11, 11a VOB/A) bei der Einreichung voelektronischen Angeboten zu verwenden sind.

b) Werden vorgegebene elektronische Mittel bei der Einreichung des Angebots nicht verwendet, ist das Angebot nicht formgerecht übermittelt und gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A 2016 auszuschließen.

Weitere Informationen: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rech…