(Kiel) Der BGH hat mir Urteil vom 27.09.2018, VII ZR 45/17, entschieden, dass eine Regelung einer  Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhält, sofern in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers in einem Vertrag über Bauleistungen die Geltung von § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B (2000) sowie zusätzlich eine Verjährungsfrist für die Gewährleistung von 5 Jahren, vereinbart ist.

Darauf vverweist die Frankfurter Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht  Helene – Monika Filiz, Präsidentin des VBMI – VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE für Bau-, Miet- und Immobilienrecht e. V. mit Sitz in Kiel.

Im Hinblick auf Verträge, die vor dem 01.01.2002 geschlossen worden waren, findet die neue Rechtsprechung des BGH, wonach im Verhältnis vom Besteller zum Architekten/Ingenieur hinsichtlich der von diesem zu vertretenden Planungs- oder Überwachungsfehler, die sich im Bauwerk bereits realisiert haben, der Schadensersatzanspruch nicht in Höhe der fiktiven Kosten für die Beseitigung der Mängel am Bauwerk zu bemessen ist, keine Anwendung.

Die Klägerin hatte einen Kostenvorschussanspruch sowie einen Schadensersatzanspruch gegenüber mehreren Beklagten geltend gemacht. Sie behauptete die mangelhafte Ausführung von beauftragten Straßenbauarbeiten.

Dem Werkvertrag lagen u.a. das Leistungsverzeichnis, die „Besonderen Vertragsbedingungen“, die „Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen“ und die VOB/B (2000) zugrunde. In den „Besonderen Vertragsbedingungen“ war eine Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche von 5 Jahren vorgesehen.

Die Bestimmung des § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B (2000) halte auch in Verbindung mit der Vereinbarung einer fünfjährigen Gewährleistungsfrist einer Inhaltskontrolle am Maßstab des 307 BGB stand.

  • 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegne den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.

Die formularmässige Vereinbarung, so stellt der BGH fest, einer fünfjährigen Verjährungsfrist für die Mängelhaftung bei einem Bauwerk weicht – für sich genommen – nicht von der gesetzlichen Regelung in § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB ab, weshalb insoweit eine Inhaltskontrolle nicht eröffnet ist (§ 307 Abs. 3 BGB).

Der BGH vertritt die Auffassung, dass entgegen der Auffassung der Revision sich eine Unwirksamkeit der Vereinbarung einer fünfjährigen Verjährungsfrist auch nicht aus dem Zusammenwirken dieser Klausel mit § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 und Nr. 4 Abs. 1 Fall 1 VOB/B (2000) ergibt.

Für das auf bis zum 31. Dezember 2001 geschlossene Verträge anzuwendende Recht hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass die in Aufträgen an Bauhandwerkern zugrundeliegenden „Vertragsbedingungen für Bauleistungen“ eines Bauträgers enthaltene Klausel „für die Gewährleistung gilt VOB/B 13, jedoch beträgt die Verjährungsfrist in Abänderung von Satz 4 generell fünf Jahre“, der Inhaltskontrolle nach dem Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen standhält (BGH, Urteil vom 23. Februar 1989 – VII ZR 89/87, BGH/ 107, 75).

Die Möglichkeit zur Verlängerung der Verjährungsfrist sei – so der BGH – durch eine schriftliche Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Verjährungsregeln zu vereinbaren.

Auch ohne die Vereinbarung der VOB/B könne der Auftraggeber, unter Zugrundelegung der gesetzlichen Gewährleistungsverpflichtung des Auftragnehmers erreiche, dass die unter Umständen aufgrund jahrelanger Unterbrechungen einen Zeitraum von fünf Jahren erheblich überschreitenden Zeitraum erreichen.

Weiterhin sehe § 638 Abs. 2 BGB a.F. ausdrücklich vor, dass die fünfjährige Verjährungsfrist vertraglich verlängert werden könne.

Diese Norm, die für Baumängel besondere Bedeutung habe, zeige, dass die Klausel keine erhebliche Abweichung von den gesetzlichen Regelungen enthalte.

An dieser Rechtsprechung hält der entscheidende Senat des GH auch für das ab dem 1. Januar 2002 geschlossene Verträge anwendbare Recht fest.

Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, durch Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens und Erhebung einer Klage die Verjährung nach Maßgabe des § 204 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 7 BGB zu hemmen.

Die Hemmung bewirkt gem. § 209 BGB, dass der Zeitraum der Hemmung in die Verjährungsfrist nicht einberechnet wird.

Filiz empfahl, dies zu beachten und bei Fragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei sie in diesem Zusammenhang u. a. auch auf den VBMI – VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE für Bau-, Miet- und Immobilienrecht e. V. – www.VBMI-Anwaltsverband.de  – verwies.

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Helene – Monika Filiz
Rechtsanwältin / Fachanwältin für Familienrecht /
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
Präsidentin des VBMI – VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE für Bau-, Miet- und Immobilienrecht e. V.

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