OLG Hamm, Beschluss vom 04.10.2023, AZ 30 U 195/22
Ausgabe: 07-09/2023Miet- und WEG-RECHT
Erhält der Vermieter den Besitz an dem Mietobjekt durch Einwurf der Schlüssel in seinen Briefkasten zurück und behält der Vermieter diese Schlüssel dann, beginnt die kurze Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB mit Kenntnis des Vermieters von dem Schlüsseleinwurf auch dann zu laufen, wenn das Mietverhältnis noch nicht beendet und der Vermieter nicht rücknahmebereit ist (in Abgrenzung zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.10.2011 – VIII ZR 8/11 –, NJW 2012, 144).
Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2023/…