(Kiel)   Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat entschieden, dass der Abschluss von Honorarvereinbarungen bei einem Architektenvertrages rechtswirksam auch per E-Mail erfolgen kann.

Darauf verweist die Frankfurter Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht  Helene – Monika Filiz, Präsidentin des VBMI – VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE für Bau-, Miet- und Immobilienrecht e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf das Urteil des OLG Celle vom 01.04.2020, 14 U 185/19.

Hierbei wird seitens des OLG Celle zur Auslegung von Willenserklärungen im Hinblick auf den Abschluss eines Architektenvertrages Stellung genommen. Dabei wird dargestellt, dass die Mindestsatzfiktion gem. § 7 Abs. 5 HOAI gegen Art. 15 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt („Dienstleistungsrichtlinie“) verstößt. Daher ist wegen des Anwendungsvorbehaltes des Europarechts von den nationalstaatlichen Gerichten nicht mehr anzuwenden ist.
Insoweit gibt es allerdings bislang unterschiedliche Auffassungen zur unionsrechtskonformen Auslegung der Vorschriften der HOAI in Bezug auf Mindest- und Höchstsätze  in der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung. Die Revision ist daher zum Zwecke  der Sicherung einer einheitliche Rechtsprechung nach Maßgabe des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen.

Weiterhin stellt das OLG Celle fest, dass eine Honorarvereinbarung nicht gem. § 7 Abs.1 HOAI unwirksam ist, weil sie auf elektronischem Wege abgeschlossen wurde. Das schriftliche Formerfordernis gelte insoweit nicht.
Gemäß § 650g Abs. 4 S. 2 BGB ist die Schlussrechnung prüffähig, wenn sie eine übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen enthält und für den Besteller nachvollziehbar ist; gemäß § 650g Abs. 4 S. 3 BGB gilt die Rechnung als prüffähig, wenn der Besteller nicht innerhalb von 30 Tagen begründete Einwendungen gegen die Prüffähigkeit erhoben hat.

Von praxisrelevanter Bedeutung ist diese Entscheidung unter dem Aspekt, dass eine Honorarvereinbarung, auch im
Hinblick auf § 7 Abs. 1 HOAI, der von einer schriftlichen Vereinbarung ausgeht, nicht deswegen unwirksam ist, weil sie auf elektronischem Wege und damit nicht schriftlich geschlossen wurde. Nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 HOAI richtet sich das Honorar nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung treffen.
Diese beiden formalen Kriterien sind nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Juli 2019 in dem Vertragsverletzungsverfahren C-377/17 nicht mehr heranzuziehen (Senat, Urt. v. 08.01.2020 – 14 U 96/19, juris-Rn. 53).
Die Begründung erfolgte dahingehend, dass bei einer rein isolierten Wortlautbetrachtung eine Regelung hinsichtlich der Form der Auftragserteilung unbedenklich ist. Auch  reicht der Anwendungsvorrang des europäischen Rechts nur so weit, wie es europarechtlich erforderlich ist. Insoweit könnten die Regelungen zur Form einer Auftragserteilung von der Unwirksamkeit der Mindestsatzfiktion unberührt bleiben. Allerdings würde eine derartige Auslegung den Sinn und Zweck der Regelungen vollkommen außer Acht lassen. Denn die Regelungen zur Form dienen allein dem nun nicht mehr legitimen Ziel, ein Abweichen von den Mindest- und Höchstsätzen zu erschweren. Der Zusammenhang mit den Mindest- und Höchstsätzen ist so eng, dass die Norm nicht teilbar ist und sich der Anwendungsvorrang des Unionsrechts auf den gesamten § 7 Abs. 1 HOAI bezieht.

Im Rahmen der Privatautonomie können die Parteien danach bestimmen, zu welchen Bedingungen und welchem Zeitpunkt sie einen Vertrag schließen möchten und ob dieser schriftlich geschlossen werden soll.

Die Revision wurde zugelassen um eine einheitliche Rechtsprechung sicherzustellen. Die anderweitige Rechtsprechung geht davon aus, dass sich die Entscheidung des EuGH vom 4. Juli 2019 – C 377/17 – nicht auf Rechtsstreitigkeiten „zwischen Privaten“ auswirke.

Insoweit bleibt abzuwarten, ob – dies wäre im Hinblick auf die wirtschaftliche Tragweite einerseits sowie der Rechtssicherheit andererseits – wünschenswert, eine zeitnahe Entscheidung ergeht. Es wird zeitnah berichtet werden.

Filiz empfahl, dies zu beachten und bei Fragen zum Baurecht auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei sie in diesem Zusammenhang u. a. auch auf den VBMI – VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE für Bau-, Miet- und Immobilienrecht e. V. – www.VBMI-Anwaltsverband.de  – verwies.


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Helene – Monika Filiz
Rechtsanwältin / Fachanwältin für Familienrecht / Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
Präsidentin des VBMI – VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE für Bau-, Miet- und Immobilienrecht e. V.

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