Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. September 2017 – V ZB 109/16, veröffentlicht am 30.11.2017

Auch ein Rechtsanwalt, der Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht ist, darf in der Regel darauf vertrauen, dass die Rechtsmittelbelehrung in Wohnungseigentumssachen und in Zivilsachen mit wohnungseigentumsrechtlichem Bezug zutreffend ist (Fortführung von Senat, Beschluss vom 9. März 2017 – V ZB 18/16, ZWE 2017, 293).

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