Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. Juli 2017 – VI ZR 103/17, veröffentlicht am 03.11.2017

Das Berufungsgericht muss eine in erster Instanz angehörte Partei nochmals anhören, wenn es deren Aussage anders würdigen will als die Vorinstanz. Trägt das Berufungsgericht dem nicht Rechnung, liegt darin ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG (Fortführung BGH, Beschluss vom 17. September 2013 – XI ZR 394/12, NZG 2013, 1436)

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