BGH, Beschluss vom 01.04.2019, AZ V ZR 33/18

Ausgabe: 4-6/2019Immobilienrecht/Nachbarrecht

Eine in einem Erbbaurechtsvertrag formularmäßig verwendete Klausel, wonach die Abwendungsbefugnis des Grundstückseigentümers nach § 27 Abs.3 Erb-bauRG schuldrechtlich oder als Inhalt des Erbbaurechts ausgeschlossen ist, wi-derspricht dem gesetzlichen Leitbild des Erbbaurechts und ist nach §307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel unwirksam. Das gilt auch dann, wenn in dem Erbbaurechtsvertrag die Entschädigung, die der Grundstückseigentümer dem Erbbauberechtigten nach Erlöschen des Erbbaurechts durch Zeitablauf zu leisten hat, auf zwei Drittel des Verkehrswerts des Bauwerks begrenzt wird.

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