BGH, Beschluss vom 16.09.2025, AZ VII ZB 4/25
Ausgabe: 07 – 09/2025Baurecht
a) Ein Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB wirdgemäß § 887 ZPO vollstreckt.
b) Auch bei der Vollstreckung eines Titels über einen Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB kann der Gläubiger, der Hinterlegung als Art der Sicherheitsleistung gewählt hat, vom Schuldner gemäß § 887 Abs. 2 ZPO Vorauszahlung des zu hinterlegenden Betrags an sich selbst und nicht lediglich an die Hinterlegungsstelle verlangen.
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