BGH, Beschluss vom 21.05.2026, AZ VII ZR 107/25

Ausgabe: 04-06/2026Baurecht

Die in den Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (ZVB/E-StB 2012) enthaltene Klausel

„110 Sicherheitsleistung (§ 17)

110.3 Eine nicht verwendete Sicherheit wird zurückgegeben, wenn die Verjährungsfristen für Mängelansprüche abgelaufen sind.“

benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB und ist daher als vom Auftraggeber gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam.

Weitere Informationen: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Ent…