BGH, Beschluss vom 08.01.2020, AZ VIII ZR 165/18

Ausgabe: 1-3/2020Miet- und WEG-RECHT

Wird der Stromverbrauch einer in einem Mehrparteienhaus gelegenen und vermieteten Wohnung über einen Zähler erfasst, der ausschließlich dieser Wohnung zugeordnet ist, richtet sich die in der Bereitstellung von Strom liegen-de Realofferte des Versorgungsunternehmens regelmäßig nicht an den Hauseigentümer, sondern an den Mieter, welcher durch die seinerseits erfolgte Stromentnahme das Angebot konkludent annimmt (im Anschluss an Senatsur-teile vom 2. Juli 2014 -VIII ZR 316/13, BGHZ 202, 17 Rn. 14 und vom 22. Juli 2014 -VIII ZR 313/13, BGHZ 202, 158 Rn. 21).

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