BGH, Beschluss vom 11.09.2019, AZ V ZR 132/18
Ausgabe 7-9/2019, herausgegeben von BGH

a)Die Veräußerung eines mit einem Grundpfandrecht belasteten Grundstücks ohne Übertragung der aus einem Schadensereignis entstandenen Forderung aus einer Gebäudeversicherung führt in entsprechender Anwendung von §1124 Abs.3 BGB dazu, dass die Forderung -unter Fortbestand der durch §1128 BGB begründeten Stellung des Grundpfandgläubigers als Pfandgläubiger -aus dem Haftungsverband des Grundpfandrechts fällt.

b)Eine Forderung gegen den Gebäudeversicherer wird daher nicht von der Beschlagnahmewirkung des §20 Abs. 2 ZVG erfasst und geht nicht auf den Er-steher über, wenn das Grundstück nach dem Schadensereignis veräußert und die Forderung nicht dem Vollstreckungsschuldner übertragen worden ist.

Weitere Informationen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=4&nr=99277&pos=144&anz=505