BGH, Beschluss vom 15.06.2020, AZ V ZR 128/19

Ausgabe: 4-6/2020Immobilienrecht/Nachbarrecht

Die Vorschriften der §§ 921 ff. BGB sind nicht anwendbar, wenn die Rechte an einer Grenzeinrichtung dinglich geregelt sind (hier: Grunddienstbarkeit),das gilt insbesondere hinsichtlich der Benutzungsrechte und der Unterhaltungslast.

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