BGH, Beschluss vom 05.06.2020, AZ VIII ZR 45/19

Ausgabe: 4-6/2020Miet- und WEG-RECHT

BGB §§ 556d, 556g Abs. 1, 3, §§ 432, 398

Im Falle einer Mietermehrheit kann zwar ein Mieter allein Rückzahlung zu viel gezahlter Miete und Auskunftserteilung verlangen. Er ist insoweit jedoch nur als Mitgläubiger berechtigt (Anschluss an und Fortführung von Senatsur-teil vom 28. April 2010 -VIII ZR 263/09, NJW 2010, 1965 Rn. 10 f.) und kann daher nur Zahlung beziehungsweise Auskunftserteilung an alle Mieter verlangen. Dieses eigene Forderungsrecht kann der Mieter ohne Mitwirkung der Mitmieter wirksam abtreten.

BGB § 556g Abs. 2 aF

Bei einer Mietermehrheit genügt es den Anforderungen des § 556g Abs.2 BGB aF, wenn die Rüge (nur) von einem Mieter erhoben wird. Es handelt sich hierbei nicht um eine Willenserklärung, sondern um eine geschäftsähnliche Handlung.

BGB § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7; Mietenbegrenzungsverordnung BE

Die Mietenbegrenzungsverordnung des Landes Berlin genügt den in der Ermächtigungsgrundlage des § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB ausdrücklich gestellten Begründungsanforderungen. Durch die Veröffentlichung auf der Internetseite des Berliner Abgeordnetenhauses ist sie auch von einer amtlichen Stelle und für die Öffentlichkeit leicht zugänglich bekannt gemacht worden (Anschluss an Senatsurteil vom 17. Juli 2019 -VIII ZR 130/18, NJW 2019, 2844 Rn. 34, 37)

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