BGH, Beschluss vom 04.02.2019, AZ VIII ZB 26/17
Ausgabe 1-3/2019, herausgegeben von BGH
Bei Vermietung einer Wohnung durch zwei Miteigentümer bleiben beide auch dann Vermieter -und ist eine Kündigung gegenüber dem Mieter demgemäß von beiden Vermietern auszusprechen -, wenn der eine seinen Miteige-tumsanteil später an den anderen veräußert. Auf einen solchen Eigentumser-werb findet § 566 Abs. 1 BGB weder direkte noch analoge Anwendung.
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