(Kiel)  Mit der praxisrelevanten sowie spannenden Fragestellung bezüglich der Hemmung von Verjährungsansprüchen im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens hat sich das OLG Stuttgart (Urt. v. 30.11.2021 – 10 U 58/1) auseinandergesetzt.

Darauf verweist die Frankfurter Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Helene – Monika Filiz, Präsidentin des VBMI – VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE für Bau-, Miet- und Immobilienrecht e.V.

Diese Konstellation dürfte in der Praxis nicht nur den Ausnahme-, sondern geradezu den Regelfall darstellen. Hinsichtlich der Dauer der Hemmung bestehen unterschiedliche Rechtsansichten der Obergerichte. Ausgehend von dem Grundsatz, dass jeder Mangel sein eigenes verjährungsrechtliches Schicksal trägt, wird zum einen die Ansicht vertreten, dass sich die Hemmung im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens unterschiedlich (in Bezug auf jeden einzelnen Mangel) gestalten kann.

Nicht so hat es allerdings das OLG Stuttgart in seinem Urt. vom 30.11.2021 – 10 U 58/21 – beurteilt.

  1. Werden in einem selbständigen Beweisverfahren durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen mehrere Mängel begutachtet, endet die Hemmung der Ansprüche bezüglich der einzelnen Mängel grundsätzlich einheitlich erst mit Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens insgesamt, sofern das Gericht nicht zuvor zum Ausdruck gebracht hat, dass das Verfahren bezüglich einzelner Mängel schon vorher beendet sein soll (abweichend OLG Hamm NJOZ 2009, 1196; OLG Koblenz 17.5.2013 – 10 U 286/12, BeckRS 2013, 14853; OLG Oldenburg 20.8.2019 – 13 U 60/16, BeckRS 2019, 46545; OLG Brandenburg 2.4.2020 – 12 U 77/19, BeckRS 2020, 41260; 16.6.2020 – 12 U 77/19, BeckRS 2020, 41258).
  1. Bedarf eine Mängelbeseitigung einer planerischen Vorgabe des Auftraggebers, ist eine Aufforderung zur Mängelbeseitigung ohne diese planerische Vorgabe wirkungslos.
  • OLG Stuttgart, Urt. v. 30.11.2021 – 10 U 58/21 (noch nicht rechtskräftig), veröffentlicht in NZBau 2022, S. 167

In der Baupraxis einerseits sowie in den baurechtlichen Verfahren andererseits stellt es den Regelfall dar, dass mehrere Mängel gleichzeitig geltend gemacht und verfolgt werden. Insoweit ist auch die Frage der Verjährung von äußerster Praxisrelevanz. Die Hemmung der Verjährung kann bekanntlich durch die Einleitung eines entsprechenden Verfahrens, u.a. auch eines selbständigen Beweisverfahrens, herbeigeführt werden. Insoweit sollte man sich aber durch die Einleitung derartiger Verfahren verjährungsrechtlich nicht in einer trügerischen Sicherheit befinden. Denn über den Umfang und den Zeitraum der Hemmung kann man durchaus unterschiedlicher Rechtsauffassung sein, wie dies aus der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung gefolgert werden kann.

Filiz empfahl, dies zu beachten und bei Fragen zum Baurecht auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei sie in diesem Zusammenhang u. a. auch auf den VBMI – VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE für Bau-, Miet- und Immobilienrecht e. V. – www.VBMI-Anwaltsverband.de  – verwies.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Helene – Monika Filiz
Rechtsanwältin / Fachanwältin für Familienrecht / Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
Präsidentin des VBMI – VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE für Bau-, Miet- und Immobilienrecht e. V.

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