(Kiel)   Bei der Teilabnahme handelt es sich um eine spezielle Form der Abnahme. Diese kann sowohl bei dem Werkvertrag nach VOB/B, als auch nach dem BGB-Werkvertrag als besondere Form der Abnahme vereinbart werden.

Allerdings, so betont die Frankfurter Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht  Helene – Monika Filiz, Präsidentin des VBMI – VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE für Bau-, Miet- und Immobilienrecht e. V. mit Sitz in Kiel, ist dabei einiges zu beachten!

Man unterscheidet

  • VOB-Vertrag nach § 12 in der VOB/B,
  • Werkvertrag nach BGB nach Teilen bestimmt, für die auch die Vergütung bei der Teilabnahme nach § 641 Abs. 1 BGB zu entrichten ist.

Die Teilabnahme stellt eine echte Abnahme in sich abgeschlossener Teile der Leistung mit allen rechtlichen Folgen, wie beispielsweise Beginn der Frist für Mängelansprüche etc.

Für die Geltendmachung der Vergütung seitens des Werkunternehmers ist eine Teilschlussrechnung erforderlich.

Jeder Mangel hat sein eigenes verjährungsrechtliches Schicksal.

Die Verjährung richtet sich nach § 634a BGB. Demnach verjähren, die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 BGB bezeichneten Ansprüche

1. vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht,
2. in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, und
3. im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist.

(2) Die Verjährung beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Abnahme.

Nach der VOB kommen als in sich abgeschlossene Teile, Teilleistungen zum Bauwerk im Sinne selbstständiger Bauteile und Bauabschnitte in Betracht.

Dies sind Leistungen, die

  • für sich allein gesehen gebrauchsfähig und nutzbar sind. Das bedeutet, dass diese Leistungen eigenständig auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft werden können oder
  • nach allgemeiner Verkehrssitte als selbstständig anzusehen

sowie darüber hinaus

  • mängelfrei sind.

Bei dem VOB-Werkvertrag hat der Auftragnehmer, also das beauftragte Werkunternehmen, das Recht, eine Teilabnahme seitens des Auftraggebers zu verlangen.

Eine Teilabnahme kann verweigert werden, sofern

  • im Bauvertrag keine gebrauchsfähigen Teilabschnitte festgelegt wurden

oder

  • die Nutzbarkeit (noch nicht) gegeben ist

oder

  • wesentliche Mängel mit Bezug auf § 12 Abs. 3 VOB/B vorliegen.

Sofern wesentliche Mängel vorliegen, die den Auftraggeber zur Verweigerung der Teilabnahme berechtigen, kann der Auftraggeber die Teilabnahme so lange verweigern bis die vorhandenen wesentlichen Mängel seitens des Auftragnehmers nicht beseitigt sind.

Aufgrund des neuen Bauwerkvertragsrechtes seit 01.01.2018 wird ein Recht auf eine Teilabnahme nach Maßgabe des § 650 s BGB auch bei einem Architekten- und Ingenieurvertrag eingeräumt.

Demzufolge können die Architekten und Ingenieure einerseits, aber auch Bauplaner andererseits nach Abnahme der Leistung durch die beauftragten Werkunternehmer ihrerseits eine Teilabnahme im Hinblick der Architekten-, und/oder Ingenieur- und/oder Planungsleistungen begehren, die bis zu diesem Zeitpunkt erbracht worden sind.

Der in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mitunter unternommene Versuch, eine Verjährungsfristverkürzung im Rahmen einer Teilabnahme herbeizuführen, ist – häufig – unwirksam.

So hat der BGH bereits mit Urteil vom 10.10.2013 – VII ZR 19/12 entschieden:

  1. Die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Ingenieurs enthaltene Verkürzung der Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche für auf Bauwerke bezogene Planungs- und Überwachungsleistungen auf zwei Jahre ist auch bei Verwendung gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts unwirksam.
  2. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Ingenieurs „Die Verjährung beginnt mit der Abnahme der letzten nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistung, spätestens mit Abnahme der in Leistungsphase 8 zu erbringenden Leistung, bei Leistungen nach Teil VII der HOAI unter Einschluss auch der nach § 57 zu erbringenden Leistung der örtlichen Bauüberwachung“ enthält keine Vereinbarung einer Teilabnahme der bis zur Leistungsphase 8 der §§ 55 und 57 HOAI (in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.03.1991) zu erbringenden Leistung (im Anschluss an BGH, 11.05.2006, VII ZR 300/04, BauR 2006, 1332 = NZBau 2006, 518).

Filiz empfahl, dies zu beachten und bei Fragen zum Baurecht auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei sie in diesem Zusammenhang u. a. auch auf den VBMI – VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE für Bau-, Miet- und Immobilienrecht e. V. – www.VBMI-Anwaltsverband.de  – verwies.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Helene – Monika Filiz
Rechtsanwältin / Fachanwältin für Familienrecht / Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
Präsidentin des VBMI – VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE für Bau-, Miet- und Immobilienrecht e. V.

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