LG Landshut, Beschluss vom 29.06.2026, AZ 54 O 592/24

Ausgabe: 04-06/2026Baurecht

Die Verjährung von Ansprüchen aus einem Architektenvertrag beginnt bei fehlender Abnahme mit dem Ende des Jahres, in dem die Primärleistungspflicht des Architekten endet, unabhängig von einer Kenntnis des Mangels oder der Fertigstellung des Bauwerks. (Rn. 26 – 28) (redaktioneller Leitsatz)

Weitere Informationen: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/…