OLG Cell, Beschluss vom 29.06.2026, AZ 14 U 116/25
Ausgabe: 04-06/2026Baurecht
1. Der Gefährdungshaftung nach § 2 Abs. 1 S. 1 HaftPflG steht nicht entgegen, dass der Geschädigte selbst eine schadensstiftende Handlung vorgenommen hat.
2. Die an einen Tiefbauunternehmer zu stellenden Sorgfaltsanforderungen gelten auch für Arbeiten auf einem privaten Grundstück, wenn besondere Anhaltspunkte für dort liegende Versorgungsleitungen (hier: Wasserleitung) vorhanden sind.
3. Die Betriebsgefahr nach § 2 HaftPflG kann bei Abwägung gemäß § 4 HaftPflG vollständig zurücktreten, wenn der geschädigte Tiefbauunternehmer selbst den Schaden durch grob sorgfaltswidriges Verhalten verursacht hat, indem er sich blind auf ungeeignete Pläne verlassen hat.
Weitere Informationen: https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/do…
