BGH, Beschluss vom 02.12.2025, AZ V ZR 121/24

Ausgabe: 10 – 12 / 2025Immobilienrecht/Nachbarrecht

Ein Überbau muss nur unter den Voraussetzungen des § 912 Abs. 1 BGB geduldet werden; liegen diese nicht vor, kann eine Pflicht zur dauerhaften Duldung des Überbaus weder aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis noch aus dem Schikaneverbot hergeleitet werden.

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