AG Hamburg, Beschluss vom 18.12.2025, AZ 49 C 174/25
Ausgabe: 10 – 12 / 2025Miet- und WEG-RECHT
Wird ein Mietvertrag, der im Kopf der Vertragsurkunde zwei Mieter ausweist, nur von einem Mieter unterschrieben, verbietet sich der rechtliche Schluss auf ein Vertreterhandeln des die Unterschrift leistenden Mieters, wenn es nach den Umständen des Sachverhalts ebenso plausibel ist, dass die Einholung der zweiten Unterschrift schlicht vergessen worden ist (Anschluss LG Saarbrücken, Urteil v. 11. Dezember 2015 zum Az.: 10 S 112/15 bei juris). Es handelt sich nicht um einen einheitlichen Vertrag von Garage und Wohnung, wenn hierzu getrennte Verträge mit unterschiedlichen Kündigungsregelungen und zudem im Garagenmietvertrag klargestellt wurde, dass eine Einheit mit dem Wohnraummietvertrag nicht gewollt gewesen ist
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