BGH, Beschluss vom 10.08.2025, AZ V ZR 36/24

Ausgabe: 07 – 09/2025Miet- und WEG-RECHT

Eine Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung, wonach einzelne Wohnungseigentümer die Kosten für die Instandhaltung und Instandsetzung von bestimmten Teilen des Gemeinschaftseigentums im räumlichen Bereich ihres Sondereigentums (hier: Fenster) zu tragen haben, umfasst im Zweifel die Kosten für die Beseitigung anfänglicher Mängel.

Weitere Informationen: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rech…